Erweiterte Notbetreuung

Entwurf für Novelle der Corona-VO; hier: Regelung der erweiterten Notbetreuung in § 1a, Stand 20. April 2020

(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.

(2) Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen, von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind, eine entsprechende Bescheinigung vorlegen und durch diese Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung. Weiterhin bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder  von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,

  1. bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist oder
  2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder
  3. die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Ziffern 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.

(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden.

(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstätten-verordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.

(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch 5 Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen , betreut werden dürfen. 

(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere

  1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
  3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
  4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARSCoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind
  5. Rundfunk und Presse,
  6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
  7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 
  8. das Bestattungswesen.

(9) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.

(10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.